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Bibliothekssatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburg und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S.429 ff.), erlässt die Stadt Apolda die folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich
Die Stadtbibliothek Apolda ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Apolda. Sie kann mit anderen Gebietskörperschaften gemeinsam betrieben werden. Sie dient der allgemeinen Information, der politischen und bürgerlichen Bildung sowie der Freizeitgestaltung. Benutzer im Sinne dieser Satzung sind Personen, unabhängig von Anzahl und Geschlecht.

§ 2 Recht auf Benutzung
Jede Person kann die Stadtbibliothek Apolda benutzen, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet hat.

§ 3 Art der Benutzung
(1) Die Anmeldung erfolgt schriftlich.
(2) Für die Anmeldung als Benutzer der Stadtbibliothek Apolda ist grundsätzlich die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit amtlichem Adressennachweis notwendig. Für Minderjährige gilt dies für ihre Erziehungsberechtigten, die auch an deren Stelle unterschreiben.
(3) Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt der Benutzer die Bibliotheks- und Gebührensatzung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner persönlichen Daten zu. Dokumente, die eine Ermäßigung bzw. Befreiung von Gebühren erwirken sollen, sind bei der Anmeldung vorzulegen. 
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Anmeldung und Nutzung der Leistungen der Stadtbibliothek Apolda verarbeitet (Ausleihe und damit verbundene Dienste, zusätzliche Services, Nutzung Online-Katalog mit interaktiven Funktionen, Onleihe „Thuebibnet“).
Es sind folgende persönliche Daten anzugeben:

  • Bei natürlichen Personen: Nachname, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geschlecht sowie bei Minderjährigen zusätzlich die entsprechenden Angaben des Personensorgeberechtigten
  • Bei juristischen Personen: Firmenname und Firmensitz mit dem Nachnamen, Vornamen und Wohnsitz des Geschäftsführers oder Firmeninhabers sowie Vor- und Nachnamen und Wohnanschriften der zur Ausleihe bevollmächtigten natürlichen Personen (maximal drei Personen); weiterhin kann ein Auszug aus dem Register verlangt werden
  • Auf freiwilliger Grundlage: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ausleihhistorie.

Zur Nutzung von zusätzlichen Serviceleistungen wird eine gesonderte Einwilligung des Nutzers eingeholt.
​​​​​​​Personenbezogene Daten werden ausschließlich in anonymisierter Form an Dritte für statistische Zwecke weitergegeben. Eine sonstige Weitergabe an Dritte findet nicht statt.

(4) Jeder Benutzer erhält bei der Anmeldung einen Benutzerausweis, der gebührenpflichtig gemäß Bibliotheksgebührensatzung ist. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Die Gültigkeitsdauer kann durch erneute Zahlung der Nutzungsgebühr gemäß Bibliotheksgebührensatzung verlängert werden. Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Benutzerausweis wird eine Gebühr gemäß Bibliotheksgebührensatzung erhoben.
(5) Wohnungswechsel oder Namensänderung sowie der Verlust des Benutzerausweises sind der Stadtbibliothek Apolda unverzüglich anzuzeigen. Für einen Schaden, der durch den Missbrauch des Benutzerausweises vor Zugang der Verlustanzeige in der Stadtbibliothek Apolda entsteht, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
(6) Jeder Benutzer ist verpflichtet, hinsichtlich der von der Stadtbibliothek Apolda zur Verfügung gestellten Medien die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Die einschlägigen Gesetze können in der Stadtbibliothek eingesehen werden.
(7) Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(8) Juristische Personen müssen die Zulassung zur Bibliotheksbenutzung schriftlich beantragen. Der Antragsteller hat bis zu drei Bevollmächtigte zu benennen, welche die Bibliotheksbenutzung für ihn wahrnehmen dürfen.
(9) Mit dem Benutzerausweis ist der Benutzer auch berechtigt, Medien der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land zu entleihen sowie Medien der Stadtbibliothek Apolda in der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land zurückzugeben. Gleichzeitig sind bei der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land angemeldete Benutzer berechtigt, Medien der Stadtbibliothek Apolda zu entleihen und Medien der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land in der Stadtbibliothek Apolda zurückzugeben. Für Entstehung und Fälligkeit von Säumnisgebühren gilt die jeweils am Ort der Ausleihe gültige Gebührensatzung. Sind Säumnisgebühren entstanden, müssen diese am Ort der Ausleihe beglichen werden.
(10) Über die Ausleihe und die Rückgabe von Medien hinaus sind in der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land angemeldete Benutzer berechtigt, Dienstleistungen der Stadtbibliothek Apolda wie Kopiermöglichkeiten und dergleichen in Anspruch zu nehmen. Für die Höhe der hierbei entstehenden Gebühren gilt die Bibliotheksgebührensatzung.
(11) Die Öffnungszeiten der Stadtbibliothek werden durch Aushang bekannt gegeben.

§ 4 Ausleihe
(1) Die Ausleihe erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzerausweises.
(2) Die Benutzung von Medien im Haus und Ausleihe sind kostenlos, soweit nicht für einzelne Leistungen entsprechend der Bibliotheksgebührensatzung Kosten erhoben werden.
(3) Die Ausleihfrist beträgt in der Stadtbibliothek Apolda für Bücher grundsätzlich vier Wochen. Für Zeitschriften, Hörbücher, CD-ROMs, Toniemedien, Konsolenspiele, CDs und Medienkombinationen beträgt die Ausleihfrist grundsätzlich zwei Wochen. Für DVDs beträgt die Ausleihfrist grundsätzlich eine Woche. Werden Medien der Stadtbibliothek Apolda nach § 3 (9) durch die Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land ausgeliehen, gelten die für diese in der Bibliothekssatzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land festgelegten Leihfristen. Die Bibliothek ist zur Verlängerung oder Verkürzung der Ausleihfrist einzelner Medien in besonderen Fällen berechtigt. Das Leihfristende ist dem Ausgabebeleg zu entnehmen.
Rückgaben können außerhalb der Öffnungszeiten über eine Rückgabebox im Rahmen von deren Kapazität erfolgen. Die Verbuchung erfolgt am nächsten Öffnungstag. Für eingeworfene Medien übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
(4) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Ausleihfrist kann vor deren Ablauf verlängert werden, vorausgesetzt es liegen keine Vorbestellungen vor. Die Verlängerung der Leihfrist für die gleiche Medieneinheit erfolgt höchstens zweimal. Auf Verlangen der Stadtbibliothek Apolda sind die Medien vor der Verlängerung der Leihfrist vorzuzeigen.
(5) Sind zu einem Titel mehrere Vorbestellungen vorhanden, so werden sie nach Vorbestelldatum in zeitlicher Reihenfolge bearbeitet und ausgeliehen. Der Besteller wird bei Eingang des Titels benachrichtigt. Vorbestellte Medien werden 10 Kalendertage bereitgehalten. Die Anzahl der Vorbestellungen kann je Exemplar und je Benutzer beschränkt werden.
(6) Die Stadtbibliothek Apolda ist berechtigt, von ihr entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(7) Die Stadtbibliothek bietet allen Benutzern mit gültigem Benutzerausweis die Ausleihe von elektronischen Medien mittels Thuebibnet, der Thüringer Onlinebibliothek, an. Es gelten die allgemeinen Benutzungsbedingungen und die allgemeine Datenschutzerklärung von Thuebibnet.

§ 5 Überschreitung der Ausleihfrist
(1) Bei Überschreitung der Ausleihfrist wird der Benutzer zweimal zur Rückgabe der Bibliotheksmedien aufgefordert. Werden die Medien nach der zweiten Rückgabeaufforderung nicht abgegeben, erfolgt die Einziehung der Säumnisgebühren, der Ersatzleistungen sowie der Medien im Vollstreckungsverfahren.
(2) Bei Überschreitung der Ausleihfrist findet § 5 der Bibliotheksgebührensatzung Anwendung.
(3) Die Stadtbibliothek Apolda kann die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe zurückgeforderter Medien und der Begleichung ausstehender Kosten abhängig machen.

§ 6 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln und sie insbesondere vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek Apolda unverzüglich zu melden. Der Schadensersatz bemisst sich nach § 7 der Bibliotheksgebührensatzung.
(3) Wer an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gemäß dem Bundesseuchengesetz leidet, darf die Stadtbibliothek Apolda nicht benutzen. Er ist verpflichtet, die Stadtbibliothek Apolda unverzüglich zu verständigen. Die Medien dürfen erst nach einer Desinfektion, die von dem Benutzer nachzuweisen ist, zurückgegeben werden.
(4) Die Stadt Apolda haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung der entliehenen Medien entstehen. Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer.

§ 7 Fernleihverkehr
(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Apolda vorhanden sind, können durch den auswärtigen Fernleihverkehr nach den dafür geltenden Richtlinien beschafft werden.
(2) Für Bestände, die über den Fernleihverkehr aus anderen Bibliotheken beschafft werden, gelten die Ausleihbestimmungen der entleihenden Bibliothek.
(3) Die Gebühren für die Beschaffung von Medien im Fernleihverkehr richten sich nach § 8 der Bibliotheksgebührensatzung.

§ 8 Internetnutzung
(1) Die Stadtbibliothek Apolda stellt Internetarbeitsplätze zur Verfügung, die vorrangig der Aus- und Weiterbildung dienen. Des Weiteren besteht an den stationären Arbeitsplätzen die Möglichkeit der Text- und Datenverarbeitung. Diese Arbeitsplätze stehen allen Benutzern zur Verfügung.
(2) Es gelten alle strafrechtlichen Vorschriften, das Jugendschutzgesetz und das Datenschutzgesetz. Informationen und Adressen gewaltverherrlichenden, pornographischen, rassistischen und / oder jugendgefährdenden Inhalts dürfen nicht aufgerufen oder abgespeichert werden. Veränderungen an den System- und Netzwerkkonfigurationen sind nicht gestattet. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird automatisch durch spezielle Software überwacht.
(3) Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie, dass der Internetzugang zu jeder Zeit gewährleistet ist. Sie haftet nicht für technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlungen bzw. Verlust, Veränderungen oder Beschädigungen von benutzerbezogenen Daten. Sie trägt nicht die Verantwortung für Folgen, die durch Aktivitäten der Benutzer im Internet entstehen. Dieser Dienst darf nur mit gültigem Benutzerausweis genutzt werden. Mit seiner Unterschrift akzeptiert der Benutzer die Nutzungsbedingungen der öffentlichen Internetzugänge. Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen können mit Zugangsverbot belegt werden.
(4) Die Internetnutzung ist kostenfrei. Die Dauer der Nutzung der Internetarbeitsplätze kann durch das Bibliothekspersonal beschränkt werden.
(5) Für die Nutzung von drahtlosem Internet / W-LAN gelten dieselben Bestimmungen wie für die Internetnutzung an stationären Arbeitsplätzen.

§ 9 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Bibliothekssatzung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der Benutzung der Stadtbibliothek Apolda ausgeschlossen werden. Jahresgebühren werden für die Zeit des Ausschlusses nicht erstattet. Das Hausrecht obliegt der Leitung der Bibliothek und wird vom Personal wahrgenommen.

§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Apolda, den 31. August 2020

Stadt Apolda

(Dienstsiegel)

Rüdiger Eisenbrand
Bürgermeister

Bibliotheksgebührensatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung    - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburg und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S.429 ff.), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301 ff.), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom   10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396 ff.), erlässt die Stadt Apolda folgende Satzung:

§ 1 Grundsatz/Gebührenpflicht
Für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbibliothek Apolda werden nach Maßgabe dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Benutzer im Sinne dieser Satzung sind Personen unabhängig von Anzahl und Geschlecht.

§ 2 Gebührenschuldner, Befreiungen und Ermäßigungen
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Von der Jahresgebühr befreit sind Kindertagesstätten und Schulen mit bis zu drei Bevollmächtigten, sofern sie ausschließlich Medien für Zwecke des Unterrichts und der Kinderbetreuung ausleihen und eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadtbibliothek Apolda abgeschlossen haben.

Eine ermäßigte Jahresgebühr zahlen Schüler über 18 Jahren, Studenten, Auszubildende, Schwerbeschädigte und Erwerbslose jeweils nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Schuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Beendigung der Verwaltungstätigkeit fällig; es bedarf grundsätzlich keines förmlichen Bescheides. Sie kann in angemessenem Umfang vor der Vornahme einer auf Antrag vorzunehmenden Verwaltungstätigkeit gefordert werden oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung, bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten, abhängig gemacht werden; ist spätestens aber bei der Aushändigung der Entscheidung bzw. der Übergabe entsprechender Unterlagen zu entrichten, falls von der Stadt Apolda kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(3) Die Zahlungsbestätigung erfolgt

  1. a.durch Quittung oder
    b. Aufdruck eines Gebührenstempels oder
    c. Gebührenmarken

(4) Fällige Geldleistungen werden nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.

§ 4 Kosten
(1) Entstehen bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit der Stadt Apolda besondere Auslagen, so sind diese neben und mit der Zahlung einer Gebühr zu erstatten. Die Vornahme der Verwaltungstätigkeit kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit dem Anfall der Auslagen bei der Stadt Apolda.
(2) Die §§ 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Auslagen sind gemäß § 11 ThürVwKostG, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die Amtshandlung selbst Gebührenfreiheit besteht oder von einer Gebührenerhebung aus anderen Gründen abgesehen wird.
(4) Die Höhe der Gebühr für das Anfertigen von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, ist in § 11 bestimmt.
(5) Auslagen für Porto oder Telefon/-fax sind in voller Höhe zu erstatten. Für die förmliche Zustellung durch Beschäftigte der Stadt Apolda ist eine Gebühr in Höhe des entsprechenden Entgelts eines Postdienstleistungsunternehmens zu erstatten.

§ 5 Säumnisgebühr
Wird die Leihfrist überschritten, so ist je Medieneinheit und je begonnener Woche eine Säumnisgebühr in Höhe von 1,00 EUR zu entrichten.
Die Säumnisgebühr wird erhoben bis zur Abgabe der Angelegenheit an die zuständige Vollstreckungsstelle.
a. Die erste Rückgabeerinnerung erfolgt in der Regel innerhalb der ersten Woche nach Leihfristende. Für die erste Rückgabeerinnerung wird eine Gebühr berechnet in Höhe von 1,00 EUR.
b. Die zweite Rückgabeerinnerung erfolgt in der Regel innerhalb der dritten Woche nach Leihfristende. Für die zweite Rückgabeerinnerung wird eine Gebühr berechnet in Höhe von 2,50 EUR.
c. Die Säumnisgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Benutzer eine Rückgabeerinnerung von der Stadtbibliothek Apolda erhalten hat.

§ 6 Gebühren für die Ausstellung eines Benutzerausweises
(1) Für die Ausstellung eines Benutzerausweises mit einer Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum wird eine Gebühr erhoben für

a. Erwachsene ab 18 Jahren in Höhe von 12,00 EUR,
b. Ermäßigte 6,00 EUR,
c. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren in Höhe von 3,00 EUR,
d. Schulen, Kindertageseinrichtungen, Vereine und gemeinnützige Einrichtungen in Höhe von 12,00 EUR,
e. sonstige juristische Personen in Höhe von 20,00 EUR.

(2) Für die Ausstellung eines Familien- bzw. Partnerausweises mit einer Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum wird eine Gebühr erhoben für

  1. a. zwei Erwachsene über 18 Jahren in Höhe von 20,00 EUR. Für deren Kinder unter 18 Jahren entfällt die Jahresgebühr,
    b. einen Erwachsenen über 18 Jahren in Höhe von 14,00 EUR. Für dessen Kinder unter 18 Jahren entfällt die Jahresgebühr.

Für die Ausstellung eines Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Benutzerausweis wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 3,00 EUR.

§ 7 Kostenersatzpauschale und Einarbeitung eines Ersatzexemplars
(1) Bei Verlust oder Beschädigungen (in erheblichem Maße) entliehener Medien gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer. Ist dies nicht möglich muss eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes erbracht werden.
(2) Zusätzlich ist eine Einarbeitungsgebühr für das ersetzte Medium in Höhe von 5,00 EUR zu entrichten.
(3) Für Medien, die durch unsachgemäßen Umgang verändert (beschmutzt, leicht beschädigt) wurden, wird eine Gebühr in Höhe von 0,50 EUR erhoben.

§ 8 Fernleihgebühr
(1) Medien, welche nicht im Bestand der Stadtbibliothek Apolda vorhanden sind, können auf Bestellung aus anderen Bibliotheken beschafft werden.
(2) Die Bearbeitungsgebühr für den nationalen Leihverkehr beträgt je Medieneinheit 2,50 EUR. Bei der Ausleihe von mehreren Medieneinheiten gleichzeitig im Fernleihverkehr beträgt die Bearbeitungsgebühr für die erste und zweite Medieneinheit je 2,50 EUR, für jede weitere Medieneinheit 1,50 EUR.

§ 9 Sonstige Gebühren und Auslagen
Sonstige Gebühren und Auslagen sind zu entrichten bzw. zu erstatten für

  1. Ausdrucke über den Drucker der Bibliothek und die Anfertigung von Kopien

je DIN A4 Seite                      0,20 EUR (s/w), 0,40 EUR (farbig);

je DIN A3 Seite                      0,40 EUR (s/w), 0,80 EUR (farbig),

  1. abhanden gekommene Schlüssel für die Taschenschränke je Schlüssel 4,00 EUR.

§ 10 Umsatzsteuerpflicht
Für den Fall, dass die Leistungen der Stadt Apolda nach §§ 5 bis 9 dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen sollten (etwa aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Feststellung des Finanzamtes), erhöht sich die zu entrichtende Gebühr um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. 

§ 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Apolda, den 31. August 2020
Stadt Apolda

(Dienstsiegel)

Rüdiger Eisenbrand
Bürgermeister