Bibliotheksgebührensatzung
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - ThürKO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ff.), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburg und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S.429 ff.), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301 ff.), zuletzt geändert durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396 ff.), erlässt die Stadt Apolda folgende Satzung:
§ 1 Grundsatz/Gebührenpflicht
Für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung der Stadtbibliothek Apolda werden nach Maßgabe dieser Satzung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Benutzer im Sinne dieser Satzung sind Personen unabhängig von Anzahl und Geschlecht.
§ 2 Gebührenschuldner, Befreiungen und Ermäßigungen
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Von der Jahresgebühr befreit sind Kindertagesstätten und Schulen mit bis zu drei Bevollmächtigten, sofern sie ausschließlich Medien für Zwecke des Unterrichts und der Kinderbetreuung ausleihen und eine Kooperationsvereinbarung mit der Stadtbibliothek Apolda abgeschlossen haben.
Eine ermäßigte Jahresgebühr zahlen Schüler über 18 Jahren, Studenten, Auszubildende, Schwerbeschädigte und Erwerbslose jeweils nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Schuld
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Behörde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der Beendigung der Verwaltungstätigkeit fällig; es bedarf grundsätzlich keines förmlichen Bescheides. Sie kann in angemessenem Umfang vor der Vornahme einer auf Antrag vorzunehmenden Verwaltungstätigkeit gefordert werden oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung, bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten, abhängig gemacht werden; ist spätestens aber bei der Aushändigung der Entscheidung bzw. der Übergabe entsprechender Unterlagen zu entrichten, falls von der Stadt Apolda kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(3) Die Zahlungsbestätigung erfolgt
- a.durch Quittung oder
b. Aufdruck eines Gebührenstempels oder
c. Gebührenmarken
(4) Fällige Geldleistungen werden nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.
§ 4 Kosten
(1) Entstehen bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit der Stadt Apolda besondere Auslagen, so sind diese neben und mit der Zahlung einer Gebühr zu erstatten. Die Vornahme der Verwaltungstätigkeit kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit dem Anfall der Auslagen bei der Stadt Apolda.
(2) Die §§ 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Auslagen sind gemäß § 11 ThürVwKostG, soweit nicht aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die Amtshandlung selbst Gebührenfreiheit besteht oder von einer Gebührenerhebung aus anderen Gründen abgesehen wird.
(4) Die Höhe der Gebühr für das Anfertigen von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, ist in § 11 bestimmt.
(5) Auslagen für Porto oder Telefon/-fax sind in voller Höhe zu erstatten. Für die förmliche Zustellung durch Beschäftigte der Stadt Apolda ist eine Gebühr in Höhe des entsprechenden Entgelts eines Postdienstleistungsunternehmens zu erstatten.
§ 5 Säumnisgebühr
Wird die Leihfrist überschritten, so ist je Medieneinheit und je begonnener Woche eine Säumnisgebühr in Höhe von 1,00 EUR zu entrichten.
Die Säumnisgebühr wird erhoben bis zur Abgabe der Angelegenheit an die zuständige Vollstreckungsstelle.
a. Die erste Rückgabeerinnerung erfolgt in der Regel innerhalb der ersten Woche nach Leihfristende. Für die erste Rückgabeerinnerung wird eine Gebühr berechnet in Höhe von 1,00 EUR.
b. Die zweite Rückgabeerinnerung erfolgt in der Regel innerhalb der dritten Woche nach Leihfristende. Für die zweite Rückgabeerinnerung wird eine Gebühr berechnet in Höhe von 2,50 EUR.
c. Die Säumnisgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Benutzer eine Rückgabeerinnerung von der Stadtbibliothek Apolda erhalten hat.
§ 6 Gebühren für die Ausstellung eines Benutzerausweises
(1) Für die Ausstellung eines Benutzerausweises mit einer Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum wird eine Gebühr erhoben für
a. Erwachsene ab 18 Jahren in Höhe von 12,00 EUR,
b. Ermäßigte 6,00 EUR,
c. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren in Höhe von 3,00 EUR,
d. Schulen, Kindertageseinrichtungen, Vereine und gemeinnützige Einrichtungen in Höhe von 12,00 EUR,
e. sonstige juristische Personen in Höhe von 20,00 EUR.
(2) Für die Ausstellung eines Familien- bzw. Partnerausweises mit einer Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum wird eine Gebühr erhoben für
- a. zwei Erwachsene über 18 Jahren in Höhe von 20,00 EUR. Für deren Kinder unter 18 Jahren entfällt die Jahresgebühr,
b. einen Erwachsenen über 18 Jahren in Höhe von 14,00 EUR. Für dessen Kinder unter 18 Jahren entfällt die Jahresgebühr.
Für die Ausstellung eines Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Benutzerausweis wird eine Gebühr erhoben in Höhe von 3,00 EUR.
§ 7 Kostenersatzpauschale und Einarbeitung eines Ersatzexemplars
(1) Bei Verlust oder Beschädigungen (in erheblichem Maße) entliehener Medien gilt in erster Linie die Ersatzbeschaffung durch den Benutzer. Ist dies nicht möglich muss eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes erbracht werden.
(2) Zusätzlich ist eine Einarbeitungsgebühr für das ersetzte Medium in Höhe von 5,00 EUR zu entrichten.
(3) Für Medien, die durch unsachgemäßen Umgang verändert (beschmutzt, leicht beschädigt) wurden, wird eine Gebühr in Höhe von 0,50 EUR erhoben.
§ 8 Fernleihgebühr
(1) Medien, welche nicht im Bestand der Stadtbibliothek Apolda vorhanden sind, können auf Bestellung aus anderen Bibliotheken beschafft werden.
(2) Die Bearbeitungsgebühr für den nationalen Leihverkehr beträgt je Medieneinheit 2,50 EUR. Bei der Ausleihe von mehreren Medieneinheiten gleichzeitig im Fernleihverkehr beträgt die Bearbeitungsgebühr für die erste und zweite Medieneinheit je 2,50 EUR, für jede weitere Medieneinheit 1,50 EUR.
§ 9 Sonstige Gebühren und Auslagen
Sonstige Gebühren und Auslagen sind zu entrichten bzw. zu erstatten für
- Ausdrucke über den Drucker der Bibliothek und die Anfertigung von Kopien
je DIN A4 Seite 0,20 EUR (s/w), 0,40 EUR (farbig);
je DIN A3 Seite 0,40 EUR (s/w), 0,80 EUR (farbig),
- abhanden gekommene Schlüssel für die Taschenschränke je Schlüssel 4,00 EUR.
§ 10 Umsatzsteuerpflicht
Für den Fall, dass die Leistungen der Stadt Apolda nach §§ 5 bis 9 dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen sollten (etwa aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Feststellung des Finanzamtes), erhöht sich die zu entrichtende Gebühr um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
§ 11 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Apolda, den 31. August 2020
Stadt Apolda
(Dienstsiegel)
Rüdiger Eisenbrand
Bürgermeister