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Satzung über die Benutzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land (Bibliothekssatzung)
Aufgrund der §§ 87 Abs. 1 und 98 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433), erlässt der Kreis Weimarer Land folgende Satzung:

§ 1 Allgemeines
1. Die Kreis- und Fahrbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung des Kreises Weimarer Land, die mit anderen Gebietskörperschaften gemeinsam betrieben werden kann. Aufgabe der Bibliothek ist es, Medien aller Art bereit zu stellen, zu erschließen und zu vermitteln, um den Einwohnern des Weimarer Landes einen freien Zugang auf Informationen zu ermöglichen. Die Kreis- und Fahrbibliothek dient dem allgemeinen und politischen Bildungsinteresse, der Aus- und Weiterbildung, der Kommunikation und der Freizeitgestaltung.
2. Die Fahrbibliothek versorgt die Gemeinden, Kindertagesstätten und Schulen des Landkreises mit Medien auf der Grundlage abgestimmter Tourenpläne. Die Haltepunkt- und Öffnungszeiten der Kreis- und Fahrbibliothek in den jeweiligen Gemeinden werden durch Informationsblätter, Aushänge und Veröffentlichungen in der Presse bekannt gegeben und sind im Internet einsehbar.

§ 2 Recht auf Benutzung
Die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek im Rahmen dieser Satzung und der gültigen Bibliotheksgebührensatzung ist jeder Person ab vollendetem 7. Lebensjahr gestattet.

§ 3 Anmeldung
1. Die Anmeldung mit dem Erhalt eines Benutzerausweises ist die Grundlage für die Inanspruchnahme sämtlicher Dienstleistungen der Kreis- und Fahrbibliothek.
2. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personaldokumentes und durch Ausfüllen des Anmeldeformulars an. Mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt er die Bibliotheks- und Gebührensatzung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner persönlichen Daten zu. Dokumente, die eine Ermäßigung bzw. Befreiung von Gebühren bewirken sollen, sind bei der Anmeldung vorzulegen.
3. Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Anmeldung und Nutzung der Leistungen der Kreis- und Fahrbibliothek verarbeitet (Ausleihe und damit verbundene Dienste, zusätzliche Services, Nutzung Online-Katalog mit interaktiven Funktionen, Onleihe „Thuebibnet“).
Es sind folgende persönliche Daten anzugeben:
- bei natürlichen Personen: Nachname, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geschlecht sowie bei Minderjährigen zusätzlich die entsprechenden Angaben des Personensorgeberechtigten
- auf freiwilliger Grundlage: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ausleihhistorie; zur Nutzung von zusätzlichen Serviceleistungen der Kreis- und Fahrbibliothek wird eine gesonderte Einwilligung des Nutzers eingeholt.
4. Personenbezogene Daten werden ausschließlich in anonymisierter Form an Dritte für statistische Zwecke weitergegeben. Eine sonstige Weitergabe an Dritte findet nicht statt.
5. Die konkrete Speicherdauer hängt von der Nutzung des Services der Kreis- und Fahrbibliothek ab. Nach 5 Jahren Nichtnutzung (Zeitraum mit abgelaufenem Ausweis und ohne Ausleihe) werden allgemeine Nutzerdaten gelöscht, sofern keine offenen Medien- oder Gebührenforderungen bestehen. Ausleihdaten (Anzahl und Art entliehener Medien) werden nur bis zur vollständigen Rückgabe der Medien gespeichert.
6. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen zur Anmeldung die schriftliche Einverständniserklärung eines Personensorgeberechtigten, der die Anerkennung dieser Satzung voraussetzt. Durch seine Unterschrift gibt er sein Einverständnis zur Anmeldung und übernimmt die Haftung.
7. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen beantragen die Zulassung zur Bibliotheksnutzung schriftlich. Der Antragsteller kann bis zu drei Bevollmächtigte benennen, welche die Bibliotheksnutzung für ihn wahrnehmen dürfen.
Es werden folgende Daten erhoben:
- bei juristischen Personen: Firmenname und Firmensitz mit dem Nachnamen, Vornamen und Wohnsitz des Geschäftsführers oder Firmeninhabers sowie Vor- und Nachnamen und Wohnanschriften der zur Ausleihe bevollmächtigten natürlichen Personen (maximal drei Personen)
- weiterhin kann ein Auszug aus dem Register verlangt werden.

§ 4 Benutzerausweis
1. Nach erfolgter Anmeldung erhält jeder Nutzer einen Benutzerausweis, der bei der Entleihung und Rückgabe von Medien stets vorzulegen ist. Der Ausweis ist nicht auf andere Personen übertragbar und verbleibt im Eigentum der Bibliothek. Er ist sorgfältig aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen. Kosten und Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, sind von seinem Inhaber bzw. gesetzlichen Vertreter zu tragen.
2. Die Gültigkeitsdauer des Benutzerausweises beträgt zwölf Monate ab Ausstellungsdatum. Bei Ablauf dieser Frist verlängert sich die Dauer durch erneute Zahlung des Benutzungsentgeltes gemäß Bibliotheksgebührensatzung um weitere zwölf Monate.
3. Wohnungswechsel oder Namensänderung sowie der Verlust des Benutzerausweises sind der Kreis- und Fahrbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird eine Gebühr nach § 5 der Bibliotheksgebührensatzung erhoben.

§ 5 Ausleihe
1. Die Ausleihe erfolgt nur gegen Vorlage eines gültigen Benutzerausweises.
2. Die Medien sind vom Nutzer vor der Ausleihe auf erkennbare Mängel und Vollständigkeit zu überprüfen und vor Verlassen der Fahrbibliothek ordnungsgemäß verbuchen zu lassen. Der Entleiher haftet von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe der Medien.
3. Die Ausleihfrist für alle Medien beträgt in der Regel vier Wochen und richtet sich nach dem Tourenplan der Fahrbibliothek. Die Rückgabe der Medien hat unaufgefordert und fristgerecht zu erfolgen. Das Leihfristende ist dem Ausgabebeleg bzw. dem Fristblatt zu entnehmen.
4. Auf Wunsch des Nutzers kann die Leihfrist vor Ort, telefonisch, per E-Mail oder online verlängert werden. Insgesamt sind höchstens zwei Verlängerungen möglich, sofern keine Vorbestellungen der Medien vorliegen. Auf Verlangen der Bibliothek sind die Medien bei Verlängerung vorzulegen.
5. Die Kreis- und Fahrbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. In begründeten Einzelfällen kann die Anzahl der zu entleihenden Medien begrenzt oder die Leihfrist verändert werden.
6. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Sie werden in der Reihenfolge des Vorbestelldatums entliehen.
7. Die Ausleihe erfolgt unter Beachtung des Jugendschutzgesetzes.
8. Jeder Nutzer ist verpflichtet, hinsichtlich der von der Kreis- und Fahrbibliothek zur Verfügung gestellten Medien, die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.
9. Mit dem Benutzerausweis ist der Nutzer auch berechtigt, Medien in der Stadtbibliothek Apolda zu entleihen sowie Medien der Fahrbibliothek zurückzugeben. Gleichzeitig sind auch Nutzer der Stadtbibliothek Apolda berechtigt, nach Vorlage ihres Benutzerausweises, Medien in der Fahrbibliothek zu entleihen sowie Medien der Stadtbibliothek Apolda zurückzugeben.
10. Über die Ausleihe und Rückgabe von Medien hinaus sind in der Kreis- und Fahrbibliothek angemeldete Benutzer berechtigt, Dienstleistungen der Stadtbibliothek Apolda wie Internetnutzung, Kopiermöglichkeiten, Fernleihe und dergleichen in Anspruch zu nehmen. Die Nutzung sowie die daraus entstehenden Gebühren richten sich nach dem gültigen Satzungsrecht der Stadtbibliothek Apolda.
11. Die Kreis- und Fahrbibliothek bietet allen Nutzern mit gültigem Benutzerausweis die Ausleihe von elektronischen Medien via Thuebibnet, der Thüringer Onlinebibliothek, an. Es gelten die allgemeinen Benutzungsbedingungen und die allgemeine Datenschutzerklärung von Thuebibnet.
12. Der Nutzer gelangt über die Homepage der Bibliothek zum Online-Katalog. Dieser ermöglicht den Nutzern die Recherche im Bestand der Kreis- und Fahrbibliothek, die Beantragung von Verlängerungen und Vorbestellungen sowie die Einsicht in das persönliche Nutzerkonto.

§ 6 Überschreitung der Leihfrist
1. Für Entstehung und Fälligkeit von Säumnisgebühren gilt die jeweils am Ort der Ausleihe gültige Gebührensatzung. Sind Säumnisgebühren entstanden, müssen diese am Ort der Ausleihe beglichen werden. Die Zahlung von Gebühren der Fahrbibliothek kann auch während der Bürozeiten der Kreis- und Fahrbibliothek in der Stadtbibliothek Apolda erfolgen.
2. Bei Überschreitung der Leihfrist wird der Nutzer zweimal zur Rückgabe der Bibliotheksmedien aufgefordert. Dabei findet § 6 der Bibliotheksgebührensatzung Anwendung.
3. Werden die Medien nach der zweiten Rückgabeaufforderung nicht abgegeben, erhält der Nutzer einen Gebührenbescheid. Kommt er diesem ebenfalls nicht nach, erfolgt die Einziehung der Säumnisgebühren, Ersatzleistungen sowie der Medien im Vollstreckungsverfahren.
4. Die Bibliothek kann die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Begleichung entstandener Gebühren abhängig machen.

§ 7 Umgang mit entliehenen Bibliotheksmedien und Haftung
1. Der Nutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln und sie insbesondere vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
2. Eine Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist untersagt.
3. Für verlorene, beschädigte oder verschmutzte Medien ist der Nutzer bzw. der gesetzliche Vertreter schadenersatzpflichtig. Der Verlust entliehener Medien ist der Kreis- und Fahrbibliothek unverzüglich zu melden. Der Schadenersatz bemisst sich nach § 7 der Bibliotheksgebührensatzung. Beschädigungen dürfen nicht selbst behoben werden.
4. Wird verloren gemeldetes Bibliotheksgut nachträglich und in unbeschädigtem Zustand zurückgegeben, so hat der Nutzer Anspruch auf Übergabe des Ersatzexemplars.
5. Die Kreis- und Fahrbibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung der entliehenen Medien entstehen.

§ 8 Ausschluss von der Benutzung
Nutzer, die gegen die Bibliotheks- und Gebührensatzung verstoßen, können zeitweise oder auf Dauer von der weiteren Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land ausgeschlossen werden. Benutzungsgebühren werden für die Zeit des Ausschlusses nicht zurückerstattet. Das Hausrecht obliegt der Leitung der Bibliothek und wird vom Personal wahrgenommen.

§ 9 Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Bibliothek in begründeten Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 10 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
1. Die in dieser Satzung benutzte personenbezogene Bezeichnung gilt für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
2. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. An diesem Tag tritt die Bibliothekssatzung der Kreis- und Fahrbibliothek vom 11.05.2017 außer Kraft.

Apolda, den 3. Juli 2020
Schmidt-Rose KS
Landrätin

Bibliotheksgebührensatzung

Aufgrund der §§ 87 Abs. 1 und 98 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) und aufgrund von §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), erlässt der Kreis Weimarer Land folgende Satzung:

§ 1 Gebührentatbestand
1. Für die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen nach §§ 5 bis 7 erhoben.
2. Für die Nutzung der Kreis- und Fahrbibliothek sind gesonderte Vereinbarungen mit den jeweiligen Gebietskörperschaften abzuschließen.

 

§ 2 Gebührenschuldner
1. Schuldner der Gebühren ist, wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder in Anspruch genommen hat oder Gebühren durch Leihfristüberschreitungen oder andere in §§ 5 bis 7 aufgeführten Tatbestände verwirklicht hat (Gebührenschuldner). Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
2. Bei nicht oder beschränkt Geschäftsfähigen ist derjenige Gebührenschuldner, dem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Personensorge obliegt oder der diesen betreut, soweit nicht § 105 a BGB anwendbar ist.
3. Bei juristischen Personen mit zur Nutzung Bevollmächtigten ist neben der juristischen Person der Bevollmächtigte Gebührenschuldner.
4. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit von Gebühren und Auslagen
Die Gebühr entsteht mit der Anmeldung und der Ausstellung des Benutzerausweises, der Überschreitung der Leihfrist, der Erstellung der Rückgabeerinnerungen, nach Verlust oder Beschädigung von Medien, des Benutzerausweises oder Inanspruchnahme von Ersatz- oder Sonderleistungen gemäß §§ 5 bis 7 dieser Satzung. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe fällig.
Fällige Gebühren werden nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThVwZVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 05.02.2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131, 133), beigetrieben.

§ 4 Befreiungen und Ermäßigungen
1. Von der Jahresgebühr befreit sind Kindertagesstätten und Schulen mit bis zu 3 Bevollmächtigten, sofern sie ausschließlich Medien für Zwecke des Unterrichts und der Kinderbetreuung ausleihen und eine Kooperationsvereinbarung mit der Kreis- und Fahrbibliothek abgeschlossen haben.
2. Ermäßigte Jahresgebühr zahlen Schüler über 18 Jahre, Studenten, Auszubildende, Schwerbeschädigte und Erwerbslose nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises.

 

§ 5 Gebühren für die Ausstellung eines Benutzerausweises
Für die Ausstellung eines Benutzerausweises mit einer Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum wird eine Gebühr erhoben für:
Erwachsene ab 18 Jahren 12,00 EUR
Ermäßigt 6,00 EUR
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre 3,00 EUR
Familien (1 Erwachsener über 18 Jahre + Kinder) 14,00 EUR
Familien/Partner (2 Erwachsene über 18 Jahre + Kinder) 20,00 EUR
Vereine, gemeinnützige Einrichtungen 12,00 EUR
Korporativausweis für Juristische Personen
(Firmen, Institutionen u. dgl.) 20,00 EUR
Für die Ausstellung eines Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Benutzerausweis ist eine Gebühr in Höhe von 3,00 EUR zu entrichten.

§ 6 Überschreitung der Leihfrist
1. Wird die Leihfrist überschritten, so ist je angefangenem Turnus (in der Regel 4 Wochen gemäß § 5 Nr. 3 Bibliothekssatzung) eine Säumnisgebühr in Höhe von 4,00 EUR unabhängig von der Anzahl der ausgeliehenen Medien zu zahlen. Die Säumnisgebühr wird erhoben bis zur Abgabe der Angelegenheit an die zuständige Vollstreckungsstelle. Die Säumnisgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Benutzer eine Rückgabeerinnerung von der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land erhalten hat.
2. Die erste Rückgabeerinnerung/Mahnung erfolgt innerhalb 4 Wochen nach Leihfristende. Für die erste kostenpflichtige Rückgabeerinnerung wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet in Höhe von 1,00 EUR zzgl. Porto.
3. Die zweite kostenpflichtige Rückgabeerinnerung/Mahnung erfolgt nach Ablauf von 4 Wochen nach Leihfristende. Für die zweite Rückgabeerinnerung wird eine Bearbeitungsgebühr berechnet in Höhe von 2,50 EUR zzgl. Porto.

§ 7 Einarbeitung eines Ersatzexemplars
Bei Verlust oder Beschädigungen (in erheblichem Maße) entliehener Medien ist vorrangig durch den Benutzer ein Ersatzexemplar zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, muss eine Geldleistung in Höhe des Neuwertes bzw. Wiederbeschaffungswertes erbracht werden. Zusätzlich ist eine Bearbeitungsgebühr für das ersetzte Medium in Höhe von 5,00 EUR zu entrichten.

§ 8 Umsatzsteuerpflicht
Für den Fall, dass die Leistungen des Kreises Weimarer Land nach §§ 5 bis 7 dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen sollten (etwa auf Grund gesetzlicher Änderungen oder Feststellung der Finanzverwaltung), erhöht sich die zu entrichtende Gebühr um die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

§ 9 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
1. Die in dieser Satzung benutzte personenbezogene Bezeichnung gilt für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
2. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. An diesem Tag tritt die Gebührensatzung der Kreis- und Fahrbibliothek Weimarer Land vom 11.05.2017 außer Kraft.

Apolda, den 3. Juli 2020

Schmidt-Rose KS
Landrätin